Familienrecht Würzburg

Trennung und dann die Scheidung


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Das Familienrecht befaßt sich nicht nur mit der Scheidung einer Ehe sondern auch mit vielen anderen Problematiken der Familie. Es gibt Ehesachen und sonstige Familiensachen.

Ehesachen

Ehesachen sind das Scheidungsverfahren, das Eheaufhebungsverfahren, das Verfahren auf Herstellung ehelichen Lebens und das Verfahren hinsichtlich des Rechts zum Getrenntleben.

Sonstige Familiensachen

Die sonstigen Familiensachen betreffen folgende Bereiche:

Die elterliche Sorge

Hier ist für sämtliche Sorgerechtssachen das Familiengericht zuständig. Das ist unabhängig davon, ob es auch eine Familie gibt (auch für nicht in der Ehe geborene Kinder anzuwenden). Grundsatz ist, daß die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird (§ 1626 BGB). Ein gemeinsames Sorgerecht kann es auch beim nichtehelichen Kind geben. Wichtig sind hier natürlich die Sorgerechtsregelungen bei Trennung und Scheidung. Sorgerechtsänderungen sind möglich und über allem steht hier das Prinzip des Kindeswohls, welches im Extremfall dazu führen kann, daß beide Elternteile kein Sorgerecht haben und einer anderen Person das Sorgerecht übertragen wird.

Das Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist eine weitere Thematik des Familienrechts, die mit dem Sorgerecht zusammenhängt. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und auch beide Elternteile sind grundsätzlich zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Bei Streitfällen muß das Familiengericht über den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts entscheiden, es kann in besonderen Fällen auch das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen.

Die Kindesherausgabe

Wer die Personensorge hat, ist auch berechtigt, die Herausgabe des Kindes zu verlangen. Hier gilt aber auch immer das Prinzip des Kindeswohls. Haben sich seit einer einseitigen Sorgerechtsentscheidung die tatsächlichen Verhältnisse geändert, kann ein Herausgabeantrag des Sorgeberechtigten auch abgewiesen werden.

Der Unterhalt (Verwandten- und Ehegattenunterhalt)

Hier sind bzgl. einer Ehe drei Bereiche zu unterscheiden. Bei intakter Ehe ergibt sich aus § 1360 BGB eine wechselseitige Verpflichtung die gemeinsame Familie zu unterhalten (durch Arbeit und Vermögen). Mit einer Trennung besteht dann Anspruch auf Trennungsunterhalt. Bedürftigkeit des einen und Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners muß dabei vorliegen. Trennungsunterhalt kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. Als dritter Bereich ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch gesehen werden. Hier besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Unterhaltsanspruch auch wenn nach der Scheidung grundsätzlich beide Partner für sich allein verantwortlich sind.
Eine weiteres Thema hier ist der Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder (Kindesunterhalt). Der Verwandtenunterhalt betrifft z.B. den der Eltern gegen ihre Kinder – auch können die Großeltern den Enkelkindern gegenüber unterhaltspflichtig sein. Schließlich gibt es auch noch den Unterhalt für die nichteheliche Mutter bzw. den nichtehelichen Vater.

Der Versorgungsausgleich

Hier werden die Altersversorgungsanwartschaften, die während einer Ehe erworben wurden, ausgeglichen.

Die Ehewohnung und der Hausrat

Hinsichtlich der Ehewohnung und der Hausrats sollte man sich bei der Trennung einigen. In besonderen Fällen ist hier auch eine gerichtliche Entscheidung notwendig.

Das Güterrecht

Wenn nichts vereinbart wird, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch Ehevertrag kann der Güterstand modifiziert werden. Bei Zugewinngemeinschaft findet bei entsprechendem Zugewinn eines Partners auch ein Zugewinnausgleich bei der Scheidung statt (wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird).

Die Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

Manchmal nehmen die Streitigkeiten leider einen Umfang an, der den besonderen Schutz eines Ehepartners notwendig macht. Die Praxis zeigt hier, daß Gewalt durchaus von beiden Partnern ausgeübt werden kann. Das Gesetz dient dem Schutz vor körperlicher Gewalt, Bedrohung und Verfolgung (Stalking) durch aktuelle oder frühere Ehe- und Beziehungspartner oder Partnerinnen. Hier können durch das Familiengericht Verbote (z.B. sich in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten) ausgesprochen werden oder die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden.

Die Abstammungssachen

Zu diesen gehören nach § 169 FamFG die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, die Anerkennung der Vaterschaft, Durchführung und Einsicht in Abstammungsgutachten und die Anfechtung der Vaterschaft und was damit zusammenhängt. So kann die Verweigerung der Einwilligung in ein genetisches Abstammungsgutachten auch dazu führen, daß die Einwilligung durch Gerichtsbeschluß ersetzt wird …

Die Lebenspartnerschaftssachen

Bei gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft regelt ebenfalls das Familienrecht, ob eine solche besteht, wie sie ggf. geschieden (hier dann aufgehoben) wird und wie ggf. das „eheliche Leben“ in einer solchen hergestellt wird.

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